Änderung der Abrechnung des Fahrzeugschadens

Änderung der Abrechnung des Fahrzeugschadens nach § 249 Abs. 2 BGB N.F.

Das 2. Schaden-Änderungsgesetz enthält – neben vielen sonstigen für die KH-Schadenregulierung bedeutsamen Änderungen – in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. die für die Abrechnung des Sachschadens bedeutsame Regelung, dass bei Beschädigung einer Sache der nach S. 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit einschließt, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.

Grundzüge der Neuregelung

Der Gesetzgeber ist den eben referierten Einwänden nicht in vollem Umfang gefolgt und hat die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nicht abgeschafft, sondern lediglich in maßvoller Weise eingeschränkt, indem der bisherige § 249 S. 2 BGB zu einem Absatz 2 verselbständigt und um die Vorschrift ergänzt wird, dass der statt der Herstellung vom Schädiger zu leistende Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit einschließt, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.

Das bedeutet: Der Geschädigte hat nach wie vor das Recht, die beschädigte Sache in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen und die dabei anfallenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer zu liquidieren.

Erst wenn die Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes der Sache ausmachen, ist dieser Anspruch ausgeschlossen und der Geschädigte auf die Liquidation des Wiederbeschaffungswertes beschränkt.

Lässt der Geschädigte die Reparatur hingegen gar nicht durchführen, kann er nicht auf Grundlage der im Schätzgutachten dafür kalkulierten Kosten abrechnen, ist aber auch nicht auf den Wertersatzanspruch beschränkt, sondern kann die um den Umsatzsteuersatz verminderten Reparaturkosten ersetzt verlangen.

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